Unsere AGB

Allgemeine  Geschäftsbedingungen

 

zur Verwendung gegenüber Kaufleuten

  

§ 1

Geltung der Bedingungen

 

Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Kaufleuten gelten für alle Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie für jedes einzelne Geschäft nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung bzw. mit der Übersendung der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers oder Lieferanten unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

  

§ 2

Angebot und Vertragsschluss

 

1.

Sämtliche Angebote unsererseits sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit einer ausdrücklichen Erklärung.

 

2.

Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdatum sind unverbindlich. Abweichungen sind von unseren Geschäftspartnern hinzunehmen, soweit die Ware ihrem Charakter und der Gattung nach unverändert bleibt.

 

3.

Die Mitarbeiter der Firma Bullet Europe sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt schriftlich festgelegter Vereinbarungen hinausgehen.

  

§ 3

Preise

 

Soweit nichts anderes angegeben, verlieren die Preise mit Erscheinen des jeweils neuen Kataloges und der neuen Preislisten ihre Gültigkeit. Maßgeblich sind jeweils die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Wird eine Auftragsbestätigung nicht erteilt, ist der zum Zeitpunkt der Bestellung in der Preisliste enthaltene Preis maßgeblich. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

 

  

 

§ 4

Liefer- und Leistungszeit

 

1.

Liefertermine- oder fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

 

2.

Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung u. s. w., auch wenn sie bei Lieferanten des Käufers oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat die Firma Bullet Europe auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Firma Bullet Europe, die Lieferung bzw. Leistung und die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

 

3.

Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die Firma Bullet Europe von der Verpflichtung zur Leistung frei, so kann der Vertragspartner der Firma Bullet Europe hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.

 

4.

Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen der Firma Bullet Europe setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Vertragspartners der Firma Bullet Europe voraus.

 

5.

Kommt der Vertragspartner der Firma Bullet Europe in Annahmeverzug, so ist die Firma Bullet Europe berechtigt, Ersatz des ihr entstehenden Schadens zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Ware auf den Geschäftspartner der Firma Bullet Europe über.

 

6.

Die Firma Bullet Europe übernimmt keine Gewähr dafür, dass die bestellte Ware geliefert werden kann. Bestellungen werden ohne Prüfung der Lagerbestände angenommen. Sollte ausnahmsweise eine bestimmte Ware nicht am Lager sein, wird diese nicht nachgeliefert. Besteht der Vertragspartner der Firma Bullet Europe auf einer Nachlieferung muss die Bestellung ggf. durch den Vertragspartner der Firma Bullet Europe nochmals erfolgen. Schadensersatzansprüche kann der Vertragspartner der Firma Bullet Europe nicht daraus herleiten, dass Ware nicht am Lager vorhanden ist.

 

 

 

§ 5

Gefahrübergang

 

Die Gefahr geht auf den Vertragspartner der Firma Bullet Europe über, sobald die Sendung an den Mitarbeiter der den Transport ausführenden Firma übergeben worden ist oder Zwecks Versendung das Lager der Firma Bullet Europe verlassen hat.

 

 

§ 6

Gewährleistung/ Nachbesserung/ Nachlieferung

 

1.

Für den Fall, dass eine Ware ausnahmsweise mangelhaft ausgeliefert wird, verpflichtet sich der Vertragspartner der Firma Bullet Europe innerhalb von drei Werktagen nach Eingang des gelieferten Gegenstandes die Mängel im einzelnen schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind der Firma Bullet Europe unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

 

2.

Im Falle einer Mitteilung des Vertragspartners, dass die Produkte mängelbehaftet sind, verlangt die Firma Bullet Europe nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten, dass vor dem Recht auf Wandlung oder Minderung ein Nachbesserungs- bzw. Nachlieferungsrecht eingeräumt wird. Der Vertragspartner hat auf Verlangen der Firma Bullet Europe die Ware zurückzusenden. Die hierfür entstehenden Kosten übernimmt die Firma Bullet Europe, soweit eindeutig feststeht, dass die Mangelhaftigkeit der Sache von ihr zu vertreten ist. Die Beweislast für das Vorhandensein bzw. für das Entstehen des Mangels trägt der Vertragspartner der Firma Bullet Europe.

 

3.

Schadensersatzansprüche aufgrund der Lieferung einer mangelhaften Sache sind ausgeschlossen.

 

4.

Gewährleistungsansprüche gegen die Firma Bullet Europe stehen nur dem unmittelbaren Vertragspartner zu und sind nicht abtretbar.

 

 

§ 7

Eigentumsvorbehalt

 

1.

Sämtliche Waren werden unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der Firma Bullet Europe.

 

2.

Die Vertragspartner der Firma Bullet Europe verpflichten sich, bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, den Anspruchsteller auf das Eigentum der Firma Bullet Europe hinzuweisen und die Firma Bullet Europe unverzüglich zu benachrichtigen, damit diese ihre Eigentumsrechte ungehindert durchsetzen kann.

 

3.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners - insbesondere Zahlungsverzug - ist die Firma Bullet Europe berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Vertragspartners gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch die Firma Bullet Europe liegt kein Rücktritt vom Vertrage vor.

 

 

§ 8

Zahlung

 

1.

Soweit nichts anderes vereinbart wird, erfolgt die Bezahlung der Ware durch den Vertragspartner der Firma Bullet Europe entweder per Nachnahme oder Barzahlung.

 

2.

Die Firma Bullet Europe ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Vertragspartners Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und den Vertragspartner über die Art der erfolgten Verrechnung zu informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Firma Bullet Europe berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

 

3.

Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Firma Bullet Europe über den Betrag verfügen kann.

 

4.

Gerät der Vertragspartner der Firma Bullet Europe in Verzug, so ist die Firma Bullet Europe berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Ein besonderer Nachweis über die Aufnahme eines Bankkredits in dieser Höhe ist nicht erforderlich.

 

5.

Soweit der Firma Bullet Europe Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners in Frage stellen, insbesondere wenn Zahlungen eingestellt werden, ist die Firma Bullet Europe berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Die Firma Bullet Europe ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

 

6.

Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus dem selben Vertragsverhältnis berechtigt.

 

§ 9

Haftungsbeschränkung

 

Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden oder Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen die Fa. Bullet Europe als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Es gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die der Vertragspartner der Firma Bullet Europe gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll. Die vorgenannte Zusicherung muss in jedem Falle schriftlich erfolgen. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.

  

§ 10

Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

 

1.

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Firma Bullet Europe und den Geschäftspartnern gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

2.

Für alle sich ergebenden Rechtsstreitigkeiten zwischen der Firma Bullet Europe und den Geschäftspartnern ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten das Amts- bzw. Landgericht Dortmund.

 

 

3.

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedienungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.